Für alle Bautätigkeiten gilt das Burgenländische Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998, idgF. Weiters auch die Bgld. Bauverordnung (LGBl. Nr. 11/1998, idgF.), welche die technische Ausführung der Bauten im Detail regelt.
Jede bauliche Maßnahme bedarf einer Genehmigung der Baubehörde (Bürgermeister) und ist im Gemeindeamt zu melden bzw. anzuzeigen.
Bei gewerbebehördlichen Betrieben ist die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See für die baubehördlichen Bewilligungen zuständig.
Bei Bauten im Grünland im Gemeindegebiet Illmitz ist der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz verantwortlich.
Im Bauverfahren gibt es verschiedene Bauvorhaben, welche man wie folgt unterscheidet:
Unter "geringfügige Bauvorhaben" versteht man Maßnahmen
Beispiele für geringfügige Bauvorhaben:
Diese Bauvorhaben bedürfen keiner Bewilligung, sind aber spätestens 14 Tage vor Baubeginn der Baubehörde (Bürgermeister/Gemeindeamt) schriftlich mitzuteilen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich: schriftliches Ansuchen, Planskizze, Lageplan und genaue Beschreibung des Vorhabens.
Erfolgt nach der schriftlichen Anzeige seitens der Baubehörde innerhalb von 14 Tagen keine negative Rückmeldung oder keine Aufforderung zur Verbesserung oder Ergänzung der Einreichunterlagen, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.
ACHTUNG NACHBARRECHTE: Die "Nachbarn" können binnen 4 Wochen nach Baubeginn einen Feststellungsbescheid über die Frage der Geringfügigkeit des Bauvorhabens bei der Baubehörde verlangen und damit möglicherweise ein Bauverfahren einleiten. Um dieser rechtlichen Unsicherheit entgegenzuwirken, sieht das Baugesetz nunmehr auch bei geringfügigen Bauvorhaben die Möglichkeit vor, dass der "Nachbar" durch seine zustimmende Unterschrift auf den Einreichunterlagen (z.B. Planunterlagen, Anzeige) sein "Einspruchsrecht" verliert. "Nachbarn" sind die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des geringfügigen Baues/Bauwerkes weniger als 15m entfernt sind.
"Bewilligungspflichtige Bauvorhaben" sind, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16):
Vor Planungsbeginn hat der Bauwerber Auskünfte über die Flächenwidmung des Bauplatzes, die Bebauungsrichtlinien einzuholen, um die Vorgaben seitens der Gemeinde bzw. der Baubehörde schon bei der Planung zu berücksichtigen. Diese Bebauungsvorgaben (Baulinie, Geschoßanzahl, Abstände usw.) sind genauestens einzuhalten, um dadurch unnötige Verzögerungen im Bewilligungsverfahren zu vermeiden.
Die genannten Bauvorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen und im Gemeindeamt einzureichen. Folgende Unterlagen sind beizubringen:
Die Baupläne und Baubeschreibungen sind von einem befugten Planverfasser zu erstellen und vom Bauwerber, Eigentümer und Planverfasser zu unterfertigen. Der Planer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das eingereichte Bauvorhaben den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und haftet auch dafür.
Die unmittelbaren Anrainer, die von den Fronten des Baues weniger als 15 Meter entfernt sind, können ihre Zustimmung zum Bauvorhaben mittels Unterschrift auf den eingereichten Plänen geben. Liegen diese Unterschriften nicht zur Gänze vor, so erfolgt keine einhellige Zustimmung für dieses Bauvorhaben und eine Bauverhandlung vor Ort ist durch die Baubehörde abzuhalten (§ 18 – Mündliche Bauverhandlung).
Sobald die Unterlagen vollständig sind und das Bauvorhaben baupolizeiliche Interessen offensichtlich nicht verletzt, hat die Baubehörde die Entscheidung mittels Bescheid, innerhalb von 2 Monaten ab vollständig eingelangtem Ansuchen (Entscheidungsfrist), zu erteilen. Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn und auch die bauausführende Firma bekannt zu geben. Seitens der Baubehörde wird dann eine Bauplakette ausgestellt, welche gut sichtbar auf der Baustelle angebracht werden muss.
AGWR II - Datenblatt - Neuerrichtung
Liegen dem Ansuchen um Baubewilligung nicht sämtliche Zustimmungserklärungen der betroffenen Anrainer bei, oder liegen sonstige Gründe, die baupolizeiliche Interessen berühren vor, so hat die Baubehörde eine mündliche Verhandlung gemäß §18 vorzunehmen. Zur Bauverhandlung sind die Parteien (§21) sowie die zur baupolizeilichen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Sachverständigen und Planverfasser zu laden.
Ergibt die Prüfung des Bauvorhabens, dass die gemäß §3 maßgeblichen baupolizeilichen Interessen nicht verletzt werden, hat die Baubehörde die "Baubewilligung" - erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen - mit Bescheid, innerhalb von 3 Monaten ab vollständig eingelantem Ansuchen (Entscheidungsfrist), zu erteilen.
Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Bauwerber hat der Gemeinde den Baubeginn bekannt zu geben und hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die von der Baubehörde ausgestellte Bauplakette gut sichtbar auf der Baustelle angebracht wird.
Die Baubewilligung erlischt, wenn
Eine Fristverlängerung kann in begründeten Fällen gewährt werden.
Der beabsichtigte Abbruch von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist, sofern dieser nicht im Zusammen-hang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen (Gemeindeamt).
Für den Abbruch sind folgende Unterlagen erforderlich:
Bestehende Bauwerke, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen wäre und diese aber nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie bereits vor dem 1. Jänner 1970 errichtet worden sind.
Dies gilt auch für geringfügige Veränderungen (z.B. durch Zu- und Umbauten oder Nutzungsänderungen) von Bauwerken zwischen 1. Jänner 1970 und 31. Jänner 1998.
Das Vorliegen eines rechtmäßigen Bestandes ist auf Antrag des Bauwerbers mit Bescheid festzustellen. Der Nachweis in welchem Zeitraum das Bauwerk errichtet bzw. die Veränderung durchgeführt wurden, ist vom Bauwerber durch Rechnungen, Fotos oder andere Belege glaubhaft zu machen.
Der Buwerber hat die Fertigstellung eines Bauwerkes oder eines Bauabschnittes bei der Baubehörde anzuzeigen.
Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen beizulegen:
Bei der Schlussüberprüfung vor Ort wird die Bauausführung überprüft und festgestellt, ob die Vorschreibungen sowie Auflagen eingehalten worden sind und ob Änderungen entgegen den Einreichplänen vorgenommen wurden. Mit dem Schlussüberprüfungsprotokoll bestätigt der Bausachverständige die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens.
Hiefür sind auch die Bestätigungen von den ausführenden Fachfirmen (z. B. Bau, Elektro, Installation) erforderlich, welche die ordnungsgemäße Arbeit laut ÖNORM bestätigen und bei der Schlussüberprüfung vorzulegen sind.
Vor Erstattung eines positiven Schlüssüberprüfungsprotokolles, darf das Gebäude oder der betreffende Bauabschnitt nicht benützt werden. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist der Bauwerber verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Bei der Neuerrichtung eines Gebäudes oder bei Zubauten jeweils ab einer Größe von 20m² ist ein von einer hierzu berechtigten Person verfasster Plan über die genaue Lage des Gebäudes entsprechend der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, erforderlich.
Hier erteilt Ihnen das Amt der Bgld. Landesregierung (02682/600 – Wohnbauförderung) gerne Auskunft. Entsprechende Formulare und Informationsbroschüren erhalten Sie unter:
www.e-government.bgld.gv.at/wbf
Sobald in der Gemeinde Grabungsarbeiten auf öffentlichem Gut vorgenommen werden, muss dies im Gemeindeamt schriftlich angezeigt werden und die Zustimmung des Straßenerhalters eingeholt werden.
Diesbezüglich erfolgt dann eine Begehung vor Ort, wo man Verkehrsmaßnahmen und Wiederherstellungsarbeiten genau festlegt. Eine schriftliche Vereinbarung mit entsprechenden Auflagen wird erstellt. Für das Ansuchen werden auch die vor Ort liegenden Einbauträger benötigt.
Handelt es sich um eine Landes- oder Bundesstraße ist eine Bewilligung seitens der Bezirkshaupt-mannschaft Neusiedl am See einzuholen.
Dipl. Ing. Werner Thell
Josefistraße 97
7132 Frauenkirchen
Tel.: +43 664 2038977
E-Mail: thell@thell.co.at
Bauvorgespräche: Nach telefonischer Voranmeldung jeden Freitag 11:00 bis 13:00 Uhr.